EN 45545 - Grundlagen
Die Normenreihe EN 45545 „Bahnanwendung – Brandschutz in Schienenfahrzeugen“ gliedert sich in mehrere Teile und regelt umfassend die an Schienenfahrzeuge gestellten Brandschutzanforderungen. Die EN 45545 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 (TSI LOC&PAS) eingeführt und ist nach Ablauf der Übergangsfrist seit dem 01.01.2018 verbindlich für alle Neufahrzeuge europaweit anzuwenden.
Die Normenreihe EN 45545 verfolgt als oberstes Ziel, Fahrgäste und Personal in Schienenfahrzeugen im Brandfall innerhalb des Schienenfahrzeugs zu schützen, sodass diese das Schienenfahrzeug schnell verlassen und sich in Sicherheit bringen können. Ausdrücklich geht es hierbei nur um den präventiven Schutz von Leib und Leben, nicht um den Erhalt und Schutz des brennenden Fahrzeugs.
Die Normenreihe EN 45545 gliedert sich in folgende Teile:
Teil 1: Allgemeine Regeln und Fahrzeugeinstufungen
Teil 2: Anforderungen an das Brandverhalten von Materialien und Komponenten
Teil 3: Feuerwiderstand von Feuerschutzabschlüssen
Teil 4: Brandschutzanforderungen an die konstruktive Gestaltung
Teil 5: Brandschutzanforderungen an die elektrische Ausrüstung
Teil 6: Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen
Teil 7: Brandschutzanforderungen an Anlagen für brennbare Flüssigkeiten und Gase
In der EN 45545 wird ausdrücklich der Personenschutz als wesentliches Schutzziel definiert. Im Brandfall muss eine Menschenrettung und wirksame Evakuierung möglich sein. Um dieses Schutzziel zu erreichen, ist das Brandentstehungspotenzial durch konstruktive und organisatorische Maßnahmen zu minimieren. Die im Schienenfahrzeug eingesetzten Materialien müssen im Brandfall hinsichtlich ihrer Eigenschaften eine Brand- und Rauchausbreitung vermindern und die Auswirkungen auf die im Schienenfahrzeug befindlichen Personen (z. B. durch toxische Rauchgase) minimieren.
Innerhalb der EN 45545 werden Schienenfahrzeuge hinsichtlich ihrer Verwendung und der hierdurch vorhandenen Randbedingungen in unterschiedliche Betriebsklassen (OC 1 bis OC 4) unterteilt. Dabei sind insbesondere die Möglichkeiten zur Evakuierung der Fahrgäste relevant.
Betriebsklassen (Operational Category)
Abgeleitet aus der Betriebsklasse – und den hiermit verbundenen Evakuierungsmöglichkeiten –, werden Schienenfahrzeuge in Abhängigkeit zur Verwendung in unterschiedliche Gefährdungsstufen (Hazard Level) eingeteilt. Durch diese ergeben sich die weiteren Anforderungen an die innerhalb der Schienenfahrzeuge eingesetzten Materialien.
Gefährdungsstufen (Hazard Level)
EN 45545 Teil 3
Im Teil 3 der EN 45545 werden die Anforderungen (in Abhängigkeit zur Betriebsklasse) und Prüfbedingungen von Feuerschutzabschlüssen in Schienenfahrzeugen festgelegt. Die Feuerwiderstandsprüfungen sind hierfür gemäß der EN 1363-1 durchzuführen und die Anforderungen E (Raumabschluss) und I (Wärmedämmung) einzuhalten.
Vorprüfungen von Feuerschutzabschlüssen
Im betriebseigenen Prüfstand der Karl Zimmermann GmbH können Feuerwiderstandsprüfungen für spezielle Feuerschutzabschlüsse durchgeführt werden. Auf diese Weise können wir Sie im gesamten Entwicklungsprozess unterstützen und Ihnen das passende Produkt für Ihre Anwendung im Schienenfahrzeug anbieten.
Anforderungen an das Brandverhalten von Materialien und relevante brandtechnologische Eigenschaften
EN 45545-2 regelt die Anforderungen an die brandtechnologischen Eigenschaften aller in Schienenfahrzeugen verbauten Materialien und Komponenten. Relevante brandtechnologische Eigenschaften (FIRST):
Die einzelnen Prüfverfahren und einzuhaltenden Grenzwerte richten sich dabei nach der Gefährdungsklasse (Hazard Level) und dem vorgesehenen Verwendungszweck des eingesetzten Materials (s. Anforderungssatz).
Anforderungssätze und Nachweise nach EN 45545-2
EN 45545-2 weist den im Schienenfahrzeug eingesetzten Baustoffen und Komponenten in Abhängigkeit zur Anwendung einen Anforderungssatz zu (R1 bis R26). Innerhalb dessen werden die notwendigen brandtechnologischen Eigenschaften und Prüfverfahren festgelegt, die als Nachweis der Verwendbarkeit eines Baustoffs nachgewiesen werden müssen.
Beispiele für gelistete Komponenten:
Für nicht gelistete Komponenten (u. a. Abschottungssysteme) wird die exponierte Fläche betrachtet. Beträgt diese mehr als 0,2 m², ist auch hier der Anforderungssatz R1 für Komponenten innerhalb des Wagenkastens bzw. Anforderungssatz R7 für Komponenten außerhalb des Fahrzeugkastens nachzuweisen. Komponenten mit einer exponierten Fläche ≤ 0,2 m² müssen innerhalb der Gruppierungsregeln der EN 45545-2 im Einzelfall betrachtet werden. (In der Regel muss für diese Komponenten der Anforderungssatz R22 für eine Anwendung innerhalb des Fahrzeugkastens bzw. der Anforderungssatz R23 bei einer Anwendung außerhalb des Fahrzeugkastens nachgewiesen werden.)
Nachweise der Anforderungssätze R22/R23
Die Karl Zimmermann GmbH hat alle im Schienenverkehr eingesetzten Produkte innerhalb der Anforderungssätze R22 und R23 nachgewiesen. Die Produkte werden als Anschlussdichtungen, Kabel- und Rohrabschottungen und zur Auskleidung von Wandflächen mit einer Fläche ≤ 0,2 m² angewendet.